Satzung des Vereins
Bridgeclub Kiel I
​§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen – Bridgeclub Kiel I.
Er hat seinen Sitz in Kiel.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Der Bridgeclub Kiel I – nachfolgend "Verein" genannt – hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsbedingten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3
Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Bridge-Verbandes e.V. (DBV).
Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in der jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.
Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein im Bridgeverband Schleswig-Holstein (BVSH). Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.
Verbandsrecht des DBV geht vor Landesverbandsrecht, und dieses geht vor Vereinsrecht.
§4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein, dessen Aufnahme schriftlich zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrags befreit.
§5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch den Austritt, der in schriftlicher Form mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss;
durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Landesverbandes;
einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Landesverbandes oder eines derer Organe;
des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
Über den Ausschluss entscheidet das Schieds- und Disziplinargericht.
durch Tod.
§6
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller verwendet werden.
§7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstige Umlagen zu bezahlen.
§8
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
das Sportgericht
das Schieds- und Disziplinargericht
§9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Genehmigung des Jahresabschlusses,
die Entlastung des Vorstandes,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,
die Änderung der Satzung,
die Auflösung des Vereins,
die Wahl der Gerichte gemäß §8 3) und 4),
die Grundsätze des Spielbetriebs,
die Wahl der ständigen Referenten.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.
Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
Der Vorstand kann – mit Ausnahme von Satzungsänderungen – zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Im Übrigen bleibt für den Vorstand die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5) unberührt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.
Im Übrigen gelten die Regelungen des §9 entsprechend.
§11 Vorstand
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe:
den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten,
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
den Verein zu führen und zu verwalten,
die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sportwart und dem Kassenwart. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann der stellvertretende Vorsitzende.
Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
Der Sportwart und der Kassenwart werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§12 Sportgericht
Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Vereins fallen.
Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten, sowie für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Landesverbandes oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.
Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Die Mitglieder des Sportgerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des §9 dieser Satzung.
Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt.
Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen).
Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig.
Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können.
Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern frei werdende Wahlstellen gewählt.
Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.
Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.
§ 13
Schieds- und Disziplinargericht
Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen.
Es ist zuständig für
die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,
die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins,
die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.
Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:
eine Verwarnung, das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer.
Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des § 9 dieser Satzung.
Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können.
Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Gerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus und ist kein Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatzrichter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 14
Referenten
Die Mitgliederversammlung wählt ständige Referenten für Lehrwesen, Öffentlichkeitsarbeit, Clubpunktangelegenheiten
Für ihre Wahl gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend.
Darüber hinaus kann der Vorstand zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
§ 15
Ausschüsse
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
§ 16
Kassenprüfer
Die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen, ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist, ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
§ 17
Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen, sofern hierfür Anträge dem Vorstand form- und fristgerecht zugegangen sind (vgl. § 9 Abs. 5, 6). Die Vorschrift des § 19 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
§ 18
Kostenerstattung
Die Mitglieder des Vorstandes und der Gerichte sowie die Kassenprüfer und Referenten haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Die Reisekosten werden nach der Reisekostenregelung des DBV erstattet.
§ 19
Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
§ 20
Steuerliche Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Kiel am 04.10.1993 beschlossen worden, und sie tritt am 05.10.1993 in Kraft.
